- Teilkonzernabschluss
- In einem mehrstufigen Konzern hat grundsätzlich jedes inländische Tochterunternehmen (⇡ Konzernabschluss), das gegenüber nachgeordneten Tochterunternehmen Mutterunternehmen im Sinn von § 290 HGB ist, in seiner Funktion als Mutterunternehmen einen T. (einschließlich Teilkonzernbericht; vgl. ⇡ Konzernlagebericht) aufzustellen („Tannenbaumprinzip“). Dies ist unbestritten, wenn für den Konzernabschluss das sog. Control-Konzept gilt (Möglichkeit zur Ausübung von beherrschendem Einfluss durch das Mutterunternehmen gemäß § 290 II HGB). Nach überwiegender Meinung sind T. dagegen nicht zu erstellen, wenn dem Konzernabschluss das Konzept „einheitliche Leitung“ (Ausübung von einheitlicher Leitung durch Mutterunternehmen über Konzerntöchter gemäß § 290 I HGB) zugrunde liegt. Bei ⇡ Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz für Konzerne mit ausländischer Konzernmutter geht allerdings die Verpflichtung zur Aufstellung eines T. auf die inländische Konzerntochter über, die der Konzernleitung am nächsten steht (§ 11 III PublG).
Lexikon der Economics. 2013.